Bestimmungen

Wir üben den Fischfang weidgerecht aus, und vermeiden, was dem Charakter des Angelsports abträglich ist !

1.) Es ist die Pflicht eines jeden Anglers, sich mit den Fi­sche­rei­re­vier­grenzen vertraut zu machen.

2.) Verstöße gegen die angeführten Bestimmungen haben die Ent­wertung der Bewilligung zum Fischfang zur Folge, ohne daß dafür eine wie auch immer geartete Vergütung geleistet wird. Ver­wal­tungs­über­tre­tungen werden angezeigt.

3.) Die beeideten Fischereischutzorgane sowie Vorstandsmitglieder des ASV1923 sind zur Kontrolle der Fischereilegitimation als auch der Fahrzeuge, Boote, Fischertaschen, Rucksäcke, etc. sowie der Fischereigeräte und der gefangenen Fische berechtigt. Den Aufforderungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten. Im Falle der Übertretung des jeweilig gültigen OÖ Fischereigesetzes sind die Fischereischutzorgane befugt, die zur Beweisführung notwendigen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen.
Sofern in der Lizenz nichts Genaueres festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des O.Ö. und N.Ö. Fischereigesetzes.
Der ASV Steyr-1923 behält sich vor, über seine Kontrollorgane die Lizenzbeilage zu entwerten. In Folge dessen wird der Vertrag mit dem Lizenznehmer ohne Kostenersatz für ungültig erklärt.

4.) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unter allen Umständen in das Wasser zurückzusetzen, auch wenn durch erlittene Verletzungen Gefahr besteht, daß sie nicht am Leben bleiben.
Bei geschlucktem Köder, ist das Vorfach abzuschneiden.

5.) Grundsätzlich verboten:

5.1.) Die Verwendung lebender Köderfische.

5.2.) Die Verwendung von toten Köderfischen ab dem 16. September, → wegen Schonung der Seeforelle ; (Ausnahme: Spinnfischen)

5.3.) Das Angeln an expornierten Stellen, wo eine waidgerechte Landung bzw. ein Rücksetzen gefangener Fische nicht möglich ist.

5.4.) Die Verwendung von Drahtsetzkeschern.

5.5.) Der Austausch bereits gefangener Fische.

5.6.) Der Verkauf bzw. Tausch gefangener Fische.

5.7.) Hälterung anderer als selbstgefangener Fische.

5.8.) Das Grundangeln ohne Beaufsichtigung durch den Fi­sche­rei­be­rech­tig­ten. (den Angelplatz nicht verlassen)

5.9.) Verwendung von Echolot.

5.10.) jegliche Art von Anfüttern.

5.11.) das Weiterfischen nach Entnahme von 4 Fischen (Hecht, Karpfen, Nase, Salmoniden, Schleie, Zander)/Tag bzw. 12 Fischen (Hecht, Karpfen, Nase, Salmoniden, Schleie, Zander)/Woche bzw. 150 Fische (Hecht, Karpfen, Nase, Salmoniden, Schleie, Zander)/Jahr, davon maximal 20 Äschen.

6.) Sofern in der Lizenz nichts genaueres festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des O.Ö. Fischereigesetzes. bzw. des Nie­der­öster­reichischen Fischereigesetzes.

7.) Mitfischen: Das mitfischende Kind (6-12 Jahre) benötigt das O.Ö. Lizenzbuch. Es darf jedoch vom Mitfischer kein ZUSÄTZLICHES ANGELGERÄT verwendet werden.

8.) Pro Vereinsmitglied darf maximal 1 Huchen entnommen werden! Diese Entnahme ist dem Obmann (Tel.: 0664/4120648) oder dem Gewässerwart (Tel.: 0676/81035845) unverzüglich zu melden!

9.) Fangerlaubnis: 4 Fische (Hecht, Karpfen, Nase, Salmoniden, Schleie, Zander) pro Fischtag. Maximaler Wochenausfang 12 Fische (Hecht, Karpfen, Nase, Salmoniden, Schleie, Zander). Diese Stückzahlen dürfen auch beim Mitfischen eines Kindes nicht überschritten werden.

10.) Die Fangstatistik ist genau zu führen! Name, Geburtsdatum und Wohnort sind einzutra­gen.
In der Fangstatistik ist vor Fischereibeginn der Fischtag ein­zu­tragen (Ausnahme Stadtgutteich). Die ausgefüllte Fangstatistik ist bis 31.01. des folgenden Jahres an den Angelsportverein Steyr 1923 zu retournieren.
Jeder gefangene Fisch, der das Brittelmaß erfüllt, soll ent­nom­men werden (gilt insbesondere wegen verletzter Fische – Fische mit verschlucktem Köder gelten als verletzt) und ist sofort mit­tels Kugelschreiber in die Fangstatistik ein­zu­tragen.

11.) Mindestmaße:

Fischart Mindestmaß
Äsche 35 cm
Bach- Regenbogen-
forelle, Saibling
30 cm
Seeforelle 50 cm
Karpfen 40 cm
Zander 50 cm
Hecht 60 cm
Huchen 100 cm

für alle anderen Fischarten gilt das jeweilige gesetzliche Mindestmaß. siehe die gültigen Bestimmungen des Brittelmaßes OÖ

HINWEISE:

1.) Jede Wasserverschmutzung und jedes Fischsterben ist sofort der Vereinsleitung und der nächsten Polizeidienststelle zu melden. (Bundes­polizei­direktion Steyr, Berggasse 2, 4400 Steyr Tel: 059 1334140)

2.) Der Angelplatz ist reinzuhalten. Das Hinterlassen von Abfällen am Ufer oder im Gewässer zieht die Entwertung der Lizenzbeilage nach sich.

3.) Jeder Angler haftet für die verursachten Flurschäden dem Geschädigten gegenüber selbst.

4.) Für durch Elementarereignisse (Hochwasser, Sturm, Feuer, usw…) eingetretene Schäden können seitens der Lizenznehmer keine Ersatzansprüche gestellt werden.

5.) Der waidgerechte Angler übt die Fischwaid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus Jeder Gedanke an einen Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso Rekordsucht im Beutemachen.
Es ist in diesem Sinne verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, beziehungsweise als Handels- oder Tauschobjekt zu verwenden.

6.) Mitfischen: Das mitfischende Kind (6-12 Jahre) benötigt das OÖ Lizenzbuch. Es darf jedoch vom Mitfischer kein zustätzliches Angelgerät verwendet werden und der maximale Ausfang darf auch beim Mitfischen eines Kindes nicht überschritten werden.

7.) Das Fangverzeichnis ist genau zu führen und am Ende der Saison bzw. beim Kauf der neuen Lizenz abzugeben.

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